§ 4.
(1) In den Kalenderjahren 1996 bis einschließlich 1998 sind zumindest folgende Anteile der im österreichischen Bundesgebiet in Verkehr gesetzten Menge der jeweiligen Packstoffe in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen. Bei der in Verkehr gesetzten Menge sind Verpackungen, die wiederverwendet werden, abzuziehen.
1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe ..................... 60%
2. Glas .................................................... 70%
3. Metalle ................................................. 50%
4. Kunststoffe ............................................. 20%
5. Getränkeverbundkarton ................................... 20%
6. sonstige Materialverbunde ............................... 10%
(2) Eine Erhöhung der gemäß Abs. 1 für die einzelnen Packstoffe vorgeschriebenen Ziele wird der Bundesminister für Umwelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung auf Grund der vorzunehmenden Erhebungen zur Verwertung sowie zur Entwicklung der Verpackungsrestmengen für die Kalenderjahre ab 1999 festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010711
Dokumentnummer
NOR12138695
alte Dokumentnummer
N8199548144J
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