§ 4 Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1995

§ 4.

(1) In den Kalenderjahren 1996 bis einschließlich 1998 sind zumindest folgende Anteile der im österreichischen Bundesgebiet in Verkehr gesetzten Menge der jeweiligen Packstoffe in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen. Bei der in Verkehr gesetzten Menge sind Verpackungen, die wiederverwendet werden, abzuziehen.

1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe ..................... 60%

2. Glas .................................................... 70%

3. Metalle ................................................. 50%

4. Kunststoffe ............................................. 20%

5. Getränkeverbundkarton ................................... 20%

6. sonstige Materialverbunde ............................... 10%

(2) Eine Erhöhung der gemäß Abs. 1 für die einzelnen Packstoffe vorgeschriebenen Ziele wird der Bundesminister für Umwelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung auf Grund der vorzunehmenden Erhebungen zur Verwertung sowie zur Entwicklung der Verpackungsrestmengen für die Kalenderjahre ab 1999 festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010711

Dokumentnummer

NOR12138695

alte Dokumentnummer

N8199548144J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)