§ 4 Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2008

Berichtspflicht

§ 4

Das BAES als Kontrollstelle gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VNG teilt dem Bundesminister unter Verwendung eines vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgelegten Formblattes jährlich in elektronischer Form bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.

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