Aufbewahrungspflicht von Belegen
§ 4
(1) Unternehmen gemäß § 2 sowie Einzelhandelsunternehmen, die Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und Pflanzenölen sowie olivenölhaltige Lebensmittel gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 in Verkehr bringen, haben gemäß Art. 7 dieser Verordnung die zum Nachweis von Angaben in der Etikettierung erforderlichen Belege nach Art. 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 geordnet zu erfassen.
(2) Belege gemäß Abs. 1 sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf welches sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
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