§ 4 Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2003

§ 4.

(1) Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Wärmezähler.

(2) Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Gesetzesnummer

20002716

Dokumentnummer

NOR40040978

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)