§ 4.
(1) Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Wärmezähler.
(2) Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020
Gesetzesnummer
20002716
Dokumentnummer
NOR40040978
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