§ 4.
Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung erstreckt sich auf alle zu einem Prüflos zusammengefassten Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Gesetzesnummer
10012894
Dokumentnummer
NOR12159475
alte Dokumentnummer
N9199916282A
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