§ 4 Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1999

§ 4.

Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung erstreckt sich auf alle zu einem Prüflos zusammengefassten Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

10012894

Dokumentnummer

NOR12159475

alte Dokumentnummer

N9199916282A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)