§ 4.
Die in den §§ 1 bis 3 vorgeschriebenen Bezeichnungen müssen auf den Gefäßen, in denen Honig oder ein im § 3 Abs. 1 genanntes Erzeugnis gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, sowie auf den Umhüllungen und Verpackungen unauslöschlich, deutlich sichtbar und in ungetrenntem Zusammenhange so angebracht sein, daß das Wort „Honig“ nicht hervorspringt.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Gesetzesnummer
10001926
Dokumentnummer
NOR12025344
alte Dokumentnummer
N2195410700T
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