§ 4 Verkehr mit Honig und Kunsthonig

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1955

§ 4.

Die in den §§ 1 bis 3 vorgeschriebenen Bezeichnungen müssen auf den Gefäßen, in denen Honig oder ein im § 3 Abs. 1 genanntes Erzeugnis gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, sowie auf den Umhüllungen und Verpackungen unauslöschlich, deutlich sichtbar und in ungetrenntem Zusammenhange so angebracht sein, daß das Wort „Honig“ nicht hervorspringt.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10001926

Dokumentnummer

NOR12025344

alte Dokumentnummer

N2195410700T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)