§ 4 Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.2007

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 4

(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Unternehmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr.696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,
  2. 2. Arbeitsgemeinschaften im Sinne eines Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung einem Unternehmen obliegt,
  3. 3. juristische Personen des öffentlichen Rechts, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurden. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören auch gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen,
  4. 4. Betriebe im Sinne von §2 des Körperschaftsteuergesetzes1988, BGBl. Nr.401/1988 und
  5. 5. Vereine gemäß §1 des Vereinsgesetzes2002, BGBl.I Nr.66/2002

    mit zehn oder mehr unselbständig Beschäftigten, die zum Stichtag 31. Oktober schwerpunktmäßig eine Tätigkeit gemäß Abteilung 10 bis 74 und 80 bis 93 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse „www.statistik.at “ veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2003 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.

(2) Statistische Einheiten sind weiters die unselbständig Beschäftigten bei den statistischen Einheiten gemäß Abs. 1.

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