§ 4 Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

II. Abschnitt Antragsunterlagen

§ 4.

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Anlage gemäß § 2 Abs. 1 sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

  1. 1. Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der in der ÖNORM
  1. 2. Angabe der Masse pro Abfallart und Zeiteinheit;
  2. 3. Angaben über die Gesamtkapazität (Durchsatzmenge der Abfälle) der Verbrennungsanlage;
  3. 4. Angabe des maximalen Abgasvolumenstroms;
  4. 5. Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß die Emissionsgrenzwerte gemäß den §§ 8, 9 oder 10 eingehalten werden können;
  5. 6. Angaben über den in den gefährlichen Abfällen maximalen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;
  6. 7. Gutachten einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Meßstellen gemäß § 12 Abs. 2.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Mitverbrennungsanlage sind zusätzlich folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

  1. 1. Angaben über die minimalen und maximalen Massenströme der zur Mitverbrennung bestimmten gefährlichen Abfälle;
  2. 2. Angaben über den geringsten und höchsten Heizwert der zur Mitverbrennung bestimmten gefährlichen Abfälle;
  3. 3. eine Beschreibung, aus der hervorgeht, daß die Brenner für gefährliche Abfälle so eingebaut und die gefährlichen Abfälle so zugeführt werden, daß ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht wird;
  4. 4. Angaben über die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Anlage;
  5. 5. Angaben über die maximale Brennstoffwärmeleistung, die aus der Verbrennung der Abfälle erzielt werden soll;
  6. 6. Unterlagen und Daten, die der Behörde die Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 9 Abs. 1, insbesondere die Beurteilung des Emissionsminderungsaufwands und des dadurch erreichbaren Emissionsminderungserfolgs, ermöglichen;
  7. 7. Unterlagen und Daten,
  1. a) die der Behörde die Festlegung von Fehlerbandbreiten gemäß § 10 Abs. 8 ermöglichen,
  2. b) zur Erbringung der Nachweise gemäß § 10 und
  3. c) die der Behörde die Beurteilung der Maßnahmen zur Vermeidung einer Verlagerung von in Abfällen enthaltenen Schadstoffen in das Produkt ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143104

alte Dokumentnummer

N8199912812Y

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