Verbot des punktuellen Verbrennens
§ 4.
(1) Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen ist, soweit § 5 Abs. 1 nicht anderes bestimmt, in der Zeit vom 1. Mai bis 15. September verboten.
(2) Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich außerhalb von Anlagen ist, soweit § 5 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ganzjährig verboten.
Schlagworte
Hausbereich
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010764
Dokumentnummer
NOR12136625
alte Dokumentnummer
N8199328476J
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