§ 4
§ 2 Abs. 2 gilt nicht für das In-Verkehr-Bringen von nach dem Arzneimittelgesetz zugelassene, zur tierzüchterischen Behandlung bestimmte Arzneispezialitäten, die
- 1. Stoffe mit östrogener (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate), androgener oder gestagener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Nutztieren bestimmt sind, oder
- 2. Stoffe mit androgener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Brütlingen und Setzlingen in der Aquakultur während der ersten drei Monate zur sexuellen Inversion bestimmt sind.
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