§ 4 VBKG

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

2. Abschnitt

Tätigkeit der zuständigen Behörde Ausübung der Befugnisse

§ 4.

(1) Die zuständige Behörde übt die ihr zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts aus.

(2) Die Bestimmungen dieses und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 6 genannten Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20004891

Dokumentnummer

NOR40132538

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