Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Brennbare Flüssigkeiten
§ 4.
(1) „Brennbare Flüssigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 100 ºC und einem Dampfdruck bei 50 ºC von nicht mehr als 3 bar (absolut).
(2) Als brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Zubereitungen zu verstehen, die die im Abs. 1 angeführten Eigenschaften aufweisen. Zubereitungen sind Gemenge, Mischungen oder Lösungen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084679
alte Dokumentnummer
N5199450776J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)