§ 4 VbA

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei unbeabsichtigter Verwendung

§ 4.

(1) Bei unbeabsichtigter Verwendung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren anhand von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen. Dabei ist § 3 anzuwenden, soweit dies ohne Kenntnis der Identität des biologischen Arbeitsstoffes möglich ist.

(2) Sofern bei unbeabsichtigter Verwendung die Identität eines biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist, muß überdies eine Zuordnung zu einer Risikogruppe gemäß § 2 vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2024

Gesetzesnummer

10009126

Dokumentnummer

NOR12115743

alte Dokumentnummer

N6199852803L

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