Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei unbeabsichtigter Verwendung
§ 4.
(1) Bei unbeabsichtigter Verwendung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren anhand von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen. Dabei ist § 3 anzuwenden, soweit dies ohne Kenntnis der Identität des biologischen Arbeitsstoffes möglich ist.
(2) Sofern bei unbeabsichtigter Verwendung die Identität eines biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist, muß überdies eine Zuordnung zu einer Risikogruppe gemäß § 2 vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024
Gesetzesnummer
10009126
Dokumentnummer
NOR12115743
alte Dokumentnummer
N6199852803L
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