Aufgaben und Befugnisse des Verkehrs-Arbeitsinspektorates
§ 4
(1) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist im Rahmen des Wirkungskreises gemäß § 1 die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer berufene Behörde.
(2) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat durch seine Tätigkeit zu sorgen, daß der gesetzliche Schutz der Arbeitnehmer ausreichend gewährleistet wird, und darüber hinaus dazu beizutragen, daß durch geeignete Maßnahmen ein möglichst wirksamer Arbeitnehmerschutz erreicht wird. Zu diesem Zweck hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat durch seine hiezu ermächtigten Organe (die Verkehrs-Arbeitsinspektoren) die Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen:
- 1. den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz;
- 2. die Beschäftigung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Einsatz- und Arbeitszeiten, Ruhepausen, Ruhezeiten, Arbeits- und Nachtruhe, Nachtarbeit und der Urlaubsaufzeichnungen;
- 3. die Beschäftigung von Kindern, Jugendlichen und besonders schutzbedürftiger Personen (Behinderte);
- 4. die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung;
- 5. die Ausbildung und den Schutz von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern;
- 6. die Bestimmungen, die zum Schutz der Arbeitnehmer in kollektivvertraglichen Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder ähnlichen Vereinbarungen enthalten sind.
(3) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates haben Arbeitgeber, deren Beauftragte sowie Leiter von Dienststellen zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern anzuhalten und sie dabei erforderlichenfalls zu beraten und zu unterstützen. Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sollen im Rahmen ihres Wirkungskreises bestrebt sein, bei widerstreitenden Interessen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu vermitteln, das Vertrauen beider Teile zu gewinnen und zu erhalten und zur Wiederherstellung eines guten Einvernehmens beizutragen. Sie haben bei dieser Tätigkeit auf die Mitwirkung der im Betrieb bestellten Organe der Arbeitnehmerschaft hinzuwirken.
(4) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind berechtigt, über Einladung der Organe der Arbeitnehmerschaft an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Wenn es die Wahrnehmung der in Abs. 2 und 3 angeführten Aufgaben erfordert, haben die Arbeitgeber den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in den Betriebsstätten oder auf den Arbeitsstellen Gelegenheit zur Aussprache mit den Arbeitnehmern zu geben.
(5) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat bei Durchführung seiner Aufgaben und, soweit dies im Interesse des Arbeitnehmerschutzes gelegen ist, mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammenzuarbeiten. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat in der Regel einmal jährlich in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches eine Aussprache mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer abzuhalten. Diese Aussprachen sind abwechselnd mit den Interessenvertretungen im Bereich jeweils eines Bundeslandes und in den dazwischenliegenden Jahren mit den Interessenvertretungen auf Bundesebene abzuhalten. Zu diesen Aussprachen können Vertreter der Träger der Unfallversicherung oder von mit Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes befaßten Behörden beigezogen werden.
(6) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat im Rahmen des Wirkungskreises gemäß § 1 besonders auf die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes zu achten, diese zu fördern und die hiefür erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Zu diesem Zweck hat es auch die Durchführung einschlägiger Untersuchungen zu veranlassen oder zu unterstützen.
(7) Soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen, obliegt dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat im Rahmen des Wirkungskreises gemäß § 1 die Bewilligung von Ausnahmen von geltenden Arbeitszeitvorschriften. Soweit für Arbeits- oder Einsatzzeiten, Ruhezeiten, Arbeitspausen usw. nicht durch Bundesgesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingende Regelungen getroffen sind, hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich ist, Einschränkungen oder Änderungen zu diesbezüglich betrieblich festgelegten Regelungen zu verfügen. Vor Erlassung von Bescheiden, mit welchen Ausnahmen, Änderungen oder Einschränkungen von Arbeitszeitregelungen verfügt werden, ist den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat darf, soweit nicht in anderen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anderes angeordnet wird, für Aufgaben, die mit der Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer nach diesem Bundesgesetz in keinem Zusammenhang stehen, nicht in Anspruch genommen werden. Es darf insbesondere nicht für Zwecke der Finanzverwaltung in Anspruch genommen werden.
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