§ 4 V über Lehrabschlußprüfung Korb- und Möbelflechter

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Die Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter ist bis zum 31. Dezember 2012 möglich (vgl. BGBl. II Nr. 139/2011).

Wiederholungsprüfung

§ 4.

(1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit “nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006557

Dokumentnummer

NOR12071615

alte Dokumentnummer

N51977155490

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