§ 4 V über Lehrabschlußprüfung Kappenmacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1978

Wiederholungsprüfung

§ 4.

(1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als ein Prüfungsgegenstand mit “nichtgenügend" bewertet wurde, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf den mit “nichtgenügend" bewerteten Gegenstand zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf den mit “nichtgenügend" bewerteten Gegenstand zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006604

Dokumentnummer

NOR12071937

alte Dokumentnummer

N51978158470

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)