Dauer der Fortbildungslehrgänge
§ 4.
Die Dauer der einzelnen Fortbildungslehrgänge ist vom Direktor der Verwaltungsakademie nach Anhörung des Beirates im Hinblick auf die Bedeutung und den Umfang der zu behandelnden Thematik festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008410
Dokumentnummer
NOR12098075
alte Dokumentnummer
N61977110060
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