§ 4 V über die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1977

Dauer der Fortbildungslehrgänge

§ 4.

Die Dauer der einzelnen Fortbildungslehrgänge ist vom Direktor der Verwaltungsakademie nach Anhörung des Beirates im Hinblick auf die Bedeutung und den Umfang der zu behandelnden Thematik festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008410

Dokumentnummer

NOR12098075

alte Dokumentnummer

N61977110060

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