§ 4 V-BMGK-BGBl 1995/489

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1995

§ 4.

(1) Die Ausbildungslehrgänge sind so zu führen, daß die Vermittlung des notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gewährleistet ist. Es müssen Kenntnisse über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, über technologische Verfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsphysiologie, Arbeitspsychologie und Ergonomie vermittelt werden.

(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von zumindest zwölf Wochen zu umfassen. Die Gesamtstundenanzahl darf 360 nicht unterschreiten.

(3) Sofern die einzelnen Ausbildungsabschnitte blockweise geführt werden, dürfen sie unter Bedachtnahme auf die Erreichung des Ausbildungszwecks nicht kürzer als jeweils eine Woche sein. Jedenfalls ist zu gewährleisten, daß die Ausbildung innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden kann.

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