§ 4 V-BMGF-BGBl II 2006/104

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Schwerarbeitsmonat

§ 4.

(1) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.

(2) Abweichend von Abs. 1 erster Satz ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 5 für zumindest 12 Tage im Schichtdienst ausgeübt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Gesetzesnummer

20004642

Dokumentnummer

NOR40272279

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