§ 4 UWG

Alte FassungIn Kraft seit 23.11.1984

1. Zum Abs. 1: Zur Schuldform der Wissentlichkeit siehe § 5 Abs. 3 StGB, BGBl. Nr. 60/1974. 2. Abs. 2 ist gegenstandslos, da das MedG, BGBl. Nr. 314/1981, eine solche Verantwortlichkeit nicht kennt. 3. Zur gerichtlichen Zuständigkeit siehe § 41 MedG, BGBl. Nr. 314/1981.

§ 4.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse wissentlich zur Irreführung geeignete Angaben (§ 2) macht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 1)

(2) Werden Angaben der im Abs. 1 erwähnten Art als Ankündigungen durch Druckwerke veröffentlicht, so sind die preßrechtlich verantwortlichen Personen nicht verpflichtet, ihre Wahrheit zu prüfen, sofern die Ankündigungen als entgeltliche deutlich zu erkennen sind.

(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen eines nach § 14 erster Satz zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches Berechtigten statt. Zum Verfahren sind die in Preßsachen zuständigen Gerichte berufen. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 3)

(4) Daß eine Handlung unter Abs. 1 fällt, schließt die Anwendung anderer Strafbestimmungen nicht aus. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 3)

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