Organisation der Unfalluntersuchungsstelle
§ 4.
(1) Der Unfalluntersuchungsstelle steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Kreis der Fachbereichsleiter bestellt. Der Leiter der Unfalluntersuchungsstelle koordiniert die einzelnen Fachbereiche der Unfalluntersuchungsstelle und unterstützt diese in ihren Aufgabenbereichen.
(2) In der Unfalluntersuchungsstelle werden Fachbereiche für die Untersuchung von Vorfällen im Bereich
- 1. der Luftfahrt,
- 2. der Schiene,
- 3. der Schifffahrt,
- 4. der Seilbahnen
eingerichtet. Den einzelnen Fachbereichen steht jeweils ein Fachbereichsleiter vor.
(3) Der Leiter und die Mitarbeiter der Unfalluntersuchungsstelle sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Untersuchungsorgane an keine Weisungen von Organen außerhalb der Unfalluntersuchungsstelle gebunden. So lange Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz geführt werden oder ein Strafverfahren anhängig ist, dürfen behördliche Ermittlungen bei Unfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 erster Fall nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt werden.
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