§ 4 URAV

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2003

Beteiligungen

§ 4.

(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Rechtsträgern, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an Rechtsträgern, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Rechtsträgers erreichen.

(2) Die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an Personengesellschaften des Handelsrechts gilt Abs. 1 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40041536

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