Tagesordnung
§ 4.
(1) Die Erstellung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden. Den Mitgliedern des Kollegialorgans ist die Tagesordnung mindestens zwei Tage vor der Sitzung durch den Vorsitzenden bekanntzugeben und zwar regelmäßig durch allgemeine Aussendung an die Mitglieder des Kollegialorgans und durch Anschlag an der Amtstafel der Universitätsdirektion bzw. der des jeweiligen Kollegialorgans.
(2) Gegenstände, die der Vorsitzende den Mitgliedern des Kollegialorgans nicht mindestens zwei Tage vor der Sitzung bekanntgegeben hat, dürfen behandelt werden, wenn dies mit Zweidrittelmehrheit vom Kollegialorgan beschlossen wird.
(3) Jedes Mitglied des Kollegialorgans kann verlangen, daß von ihm bezeichnete Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden. Die Bekanntgabe des Gegenstandes hat mindestens vier Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden des Kollegialorgans bzw. seinem Beauftragten zur Entgegennahme hiezu zu erfolgen.
(4) Jedes Mitglied des Kollegialorgans kann weiters auch noch vor oder in der Sitzung verlangen, daß von ihm bezeichnete Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden. Derartige Gegenstände dürfen behandelt werden, wenn nicht mindestens zwei der anwesenden teilnahmepflichtigen Mitglieder widersprechen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10009428
Dokumentnummer
NOR40007284
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