§ 4 Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§. 4.

(1) Die Vertretung der allgemeinen Untersuchungsanstalt nach außen obliegt dem Vorstande derselben oder in dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.

(2) Ist die Vertretung der Anstalt in einer einzelnen Angelegenheit vor Gericht oder vor einer anderen Behörde auf Grund der bestehenden Anordnungen nothwendig, so ist der Vorstand, beziehungsweise sein Stellvertreter befugt, einen Beamten der Anstalt abzuordnen; jedoch ist bei der Auswahl der Person den vom Gerichte oder der anderen Behörde ausgesprochenen Wünschen thunlichst Rechnung zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128850

alte Dokumentnummer

N8189737362L

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