§ 4 Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.2009

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4.

Statistische Einheiten sind Unternehmen, die im Bundesgebiet ansässig sind und schwerpunktmäßig folgende Tätigkeiten der gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematiken der Wirtschaftstätigkeiten ausüben:

  1. 1. Tätigkeiten gemäß den Abschnitten C bis O (ohne Abschnitt L) der ÖNACE 2003 (bis inklusive dem Berichtsjahr 2007)
  2. 2. Tätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis S (ohne Abschnitt O) der ÖNACE 2008 (ab dem Berichtsjahr 2008).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)