§ 4 Unschädliche Ableitung von Gebirgswässern

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1884

§. 4.

Zum Arbeitsfelde gehörige Grundparcellen sollen in jenen Fällen zu Gunsten des Unternehmers enteignet werden, in denen begründete Zweifel bestehen, daß bei deren Belassung im bisherigen Besitze der für den Zweck des Unternehmens erforderliche Zustand derselben vollständig und rechtzeitig hergestellt und nachhaltig aufrecht erhalten werde.

Nutzungsrechte dritter Personen, welche auf Grundstücken des Arbeitsfeldes haften, sollen ganz oder theilweise enteignet werden, soferne deren Belassung mit dem Zustande, in welchem das belastete Grundstück erhalten werden soll, nicht oder nur unter besonderen, schwer zu überwachenden Vorsichten vereinbar erscheint.

Schlagworte

Grundparzelle

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010161

Dokumentnummer

NOR12128823

alte Dokumentnummer

N8188437301L

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