§. 4.
Zum Arbeitsfelde gehörige Grundparcellen sollen in jenen Fällen zu Gunsten des Unternehmers enteignet werden, in denen begründete Zweifel bestehen, daß bei deren Belassung im bisherigen Besitze der für den Zweck des Unternehmens erforderliche Zustand derselben vollständig und rechtzeitig hergestellt und nachhaltig aufrecht erhalten werde.
Nutzungsrechte dritter Personen, welche auf Grundstücken des Arbeitsfeldes haften, sollen ganz oder theilweise enteignet werden, soferne deren Belassung mit dem Zustande, in welchem das belastete Grundstück erhalten werden soll, nicht oder nur unter besonderen, schwer zu überwachenden Vorsichten vereinbar erscheint.
Schlagworte
Grundparzelle
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010161
Dokumentnummer
NOR12128823
alte Dokumentnummer
N8188437301L
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