Anforderungen
§ 4.
- 1. über ein gültiges V.EFB-Zertifikat verfügen;
- 2. über eine von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichnete Zertifizierungsempfehlung sowie über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang II Teil B.4 der EMAS-Verordnung verfügen;
- 3. einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
- a) klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;
- b) Beschreibung der Umweltpolitik der Organisation und Beschreibung des umweltbezogenen Managementsystems;
- c) Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen des Betriebes führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
- d) Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
- e) Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen des Betriebes und bezogen auf die bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang IV Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG , ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];
- f) sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
- g) Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;
- h) Name und Akkreditierungs- oder Lizenznummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung.
- Dem Umweltbundesamt sind im Dreijahresintervall der Bericht, die Stellungnahme des V.EFB Beirates zum Bericht, das Zertifikat und die Zertifizierungsempfehlung sowie jährlich die aktualisierten Daten im Bericht vorzulegen. Der Bericht und die jährlich aktualisierten Daten im Bericht sind von einem EMAS-Umweltgutachter zu validieren.
(2) Responsible Care-Betriebe müssen
- 1. über ein gültiges Responsible Care-Zertifikat verfügen;
- 2. über eine Erklärung des EMAS-Umweltgutachters, durch die bestätigt wird, dass die über die Anforderungen des Responsible Care-Zertifikates hinausgehenden Inhalte der EMAS Verordnung erfüllt sind und
- 3. einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
- a) klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;
- b) Beschreibung der Umweltpolitik der Organisation und Beschreibung des umweltbezogenen Managementsystems;
- c) Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
- d) Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
- e) Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang IV Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG , ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];
- f) sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
- g) Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;
- h) Name und Akkreditierungs- oder Lizenznummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung.
- Dem Umweltbundesamt sind im Dreijahresintervall der Bericht, das Zertifikat und die Erklärung des Umweltgutachters sowie jährlich die aktualisierten Daten im Bericht vorzulegen. Der Bericht und die jährlich aktualisierten Daten im Bericht sind von einem EMAS-Umweltgutachter zu validieren.
- 1. über ein aktuelles von einem EMAS-Umweltgutachter ausgestelltes ISO 14001 Zertifikat sowie über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang II Teil B.4 der EMAS-Verordnung verfügen und
- 2. einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
- a) klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;
- b) Beschreibung der Umweltpolitik der Organisation und Beschreibung des umweltbezogenen Managementsystems;
- c) Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
- d) Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
- e) Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang IV Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG , ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];
- f) sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
- g) Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;
- h) Name und Akkreditierungs- oder Lizenznummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung.
- Dem Umweltbundesamt sind im Dreijahresintervall der Bericht, das Zertifikat sowie jährlich die aktualisierten Daten im Bericht vorzulegen. Der Bericht und die jährlich aktualisierten Daten im Bericht sind von einem EMAS-Umweltgutachter zu validieren.
Schlagworte
Umwelteinzelziel, Umweltauswirkung, Akkreditierungsnummer
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021
Gesetzesnummer
20007820
Dokumentnummer
NOR40139111
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