§ 4 ÜKVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

§ 4.

Die Einrichtung der Überwachung einer Telekommunikation umfasst die Aufrechterhaltung, Wartung und Kontrolle der Überwachungseinrichtung sowie Auskünfte über die Überwachung an das Gericht und an die mit der Durchführung der Überwachung beauftragte Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle für jeden zu überwachenden Teilnehmeranschluss. Werden für einen Teilnehmeranschluss gleichzeitig oder in Ergänzung einer bereits laufenden Überwachung mehrere Überwachungsmaßnahmen nach § 149a Abs. 1 Z 1 lit. a bis c StPO angeordnet, so sind die Kosten nicht für jede einzelne Einrichtung oder Auswertung, sondern nur einfach nach dem höchsten für diese Leistung im 2. Abschnitt vorgesehenen Tarif geltend zu machen und zu bestimmen, es sei denn, dass die Anordnung sowohl einen vergangenen als auch einen aktuellen oder zukünftigen Überwachungszeitraum umfasst.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)