Verbot von Mehrfachförderung
§ 4.
Die Förderung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz durch andere öffentliche Rechtsträger ist unzulässig. Die sonstige Unterstützung der Energie- und Strompreise ist bei der Berechnung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz in Abzug zu bringen. Wird eine Förderung im Rahmen des SAG 2022 gewährt, dann ist eine Förderung für erhöhte Stromkosten im Jahr 2022 nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.
Schlagworte
Energiepreis
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
20011975
Dokumentnummer
NOR40246455
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