§ 4 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

ÜR: vgl. § 27.

Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses

§ 4.

(1) Im Fall von § 3 Abs. 1 Z 1 darf die Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses in 95% der Fälle 15 Arbeitstage nicht überschreiten.

(2) Im Fall von § 3 Abs. 1 Z 2 müssen 95% der Anschlüsse zum vereinbarten Zeitpunkt bereitgestellt werden.

ÜR: vgl. § 27.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10012945

Dokumentnummer

NOR12159829

alte Dokumentnummer

N9199960101L

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