§ 4 UBV

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.1999

Benützungsrecht

§ 4.

Das Recht zur Benützung der Universitätsbibliotheken haben jedenfalls folgende Personen:

  1. 1. Angehörige der jeweiligen Universität;
  2. 2. Angehörige anderer Universitäten und Fachhochschulen (Fachhochschul-Studiengänge) am Universitätsort;
  3. 3. sonstige Personen über 18 Jahren mit ihrem Hauptwohnsitz in Österreich auch außerhalb der Bibliothek, wenn sie keinen zumutbaren Zugang zu einer außerhalb des Universitätsortes liegenden wissenschaftlichen Bibliothek in Österreich haben, die das benötigte Fachgebiet betreut;
  4. 4. sonstige Personen über 18 Jahren; in den Räumen der Universitätsbibliothek;
  5. 5. sonstige Personen unter 18 Jahren in eingeschränktem Ausmaß.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20000213

Dokumentnummer

NOR40001721

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