2. Teil
Freiwillige öffentliche Übernahmeangebote Allgemeine Pflichten des Bieters
§ 4.
Der Bieter hat im gesamten Übernahmeverfahren, insbesondere bei der Vorbereitung, inhaltlichen Gestaltung und Veröffentlichung des Angebots sowie bei seinen sonstigen Verlautbarungen, folgendes zu beachten:
- 1. Er darf ein Übernahmeangebot nur dann stellen, wenn er nach sorgfältiger Prüfung überzeugt ist, daß ihm die zur vollständigen Erfüllung notwendigen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen werden.
- 2. Insiderhandel und Marktverzerrungen (§ 5 Abs. 2) sind hintanzuhalten.
- 3. Informationen und Erklärungen sind sorgfältig, genau und vollständig auszuarbeiten; unrichtige oder irreführende Informationen und Erklärungen sind unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)