Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 4.
Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, anstelle der gemäß § 1 und § 2 übernommenen oder gemäß § 3 erstreckten Haftung im Falle einer Konvertierung des ihr zugrundeliegenden Kredites die Haftung für einen neuen Kredit in in- oder ausländischer Währung zu übernehmen, wenn
- 1. der Betrag (Gegenwert) des neuen Kredites den Betrag des aushaftenden Kredites, der konvertiert werden soll, zuzüglich etwaiger rückständiger Zinsen nicht übersteigt;
- 2. die durch die Konvertierung sich ergebende Gesamtlaufzeit (Summe der Laufzeiten des alten Kredites und des neuen Kredites) die im § 2 Z 2 festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt;
- 3. die Verzinsung in inländischer Währung dem § 2 Z 3 entspricht und
- 4. die Verzinsung in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des neuen Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den zu diesem Zeitpunkt geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Gesetzesnummer
10004567
Dokumentnummer
NOR12049831
alte Dokumentnummer
N3198810922F
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