§ 4 TrpMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Lagerung in festen Anlagen

§ 4.

In festen Anlagen darf militärische Munition in besonders gesicherten Munitionslagerräumen über die für den unmittelbaren Verbrauch bestimmte Menge hinaus aufbewahrt werden, wenn durch die bautechnische Beschaffenheit der Anlage sowie durch eine auf diese Beschaffenheit Bedacht nehmende Beschränkung der einzulagernden militärischen Munition eine Gefährdung von Menschen oder Sachen nach Möglichkeit ausgeschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

20001901

Dokumentnummer

NOR40029663

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