§ 4 Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 4.

Gefährliche Abfälle und Altöle sind bei der Ausführung von Bau- oder Abbruchtätigkeiten jedenfalls von den nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 1 Abs. 1 zu trennen und so zu lagern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes vermieden werden.

Schlagworte

Bautätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010670

Dokumentnummer

NOR12135615

alte Dokumentnummer

N8199115262J

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