§ 4.
Gefährliche Abfälle und Altöle sind bei der Ausführung von Bau- oder Abbruchtätigkeiten jedenfalls von den nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 1 Abs. 1 zu trennen und so zu lagern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes vermieden werden.
Schlagworte
Bautätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010670
Dokumentnummer
NOR12135615
alte Dokumentnummer
N8199115262J
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