Vorbereitungssemester und Abschlussprüfung
§ 4
(1) Das Vorbereitungssemester dient der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung der Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter für die Ausbildung zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier. Dabei sind anhand der persönlichen Fähigkeit, ein militärisches Organisationselement zu führen, Beurteilungsbeiträge zu den im Rahmen der Abschlussprüfung zu bewertenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erstellen. Diese Beurteilungsbeiträge haben unter der Verantwortung der Kommandantin oder des Kommandanten des Vorbereitungsemesters durch begleitende schriftliche, mündliche und praktische Überprüfungen zu erfolgen.
(2) Die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung der Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter für die Ausbildung zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier hat am Ende des Vorbereitungssemesters durch eine Abschlussprüfung zu erfolgen.
(3) Im Zuge der Abschlussprüfung sind zu beurteilen:
- 1. die Kenntnisse und Anwendung des militärischen Führungsverfahrens sowie der Führungs- und Einsatzgrundsätze auf Gruppenebene im Rahmen eines Jägerzuges,
- 2. die Fähigkeit zum Führen in den Gefechtstechniken auf Gruppenebene im Rahmen eines Jägerzuges,
- 3. die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus dem Exerzierdienst, der Waffen- und Gerätelehre sowie der Karten- und Geländekunde,
- 4. die Kenntnisse der für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport maßgebenden Gesetze und Verordnungen sowie der Heereskunde,
- 5. die körperliche Leistungsfähigkeit und
- 6. die allgemeine persönliche und fachliche Eignung für die Ausbildung zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier.
(4) Die Beurteilung hat zu erfolgen
- 1. in den Fällen des Abs. 3 Z 1 und 2 durch eine schriftliche Klausurarbeit und durch praktische Überprüfung,
- 2. in den Fällen des Abs. 3 Z 3 und 5 durch praktische Überprüfung,
- 3. im Fall des Abs. 3 Z 4 durch eine schriftliche Klausurarbeit und
- 4. im Fall des Abs. 3 Z 6 auf der Grundlage der Beurteilungsbeiträge nach Abs. 1.
(5) Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung ist neben einem positiven Ergebnis der Abschlussprüfung die Zuerkennung eines Studienplatzes im Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung im Rahmen des dafür vorgesehenen Aufnahmeverfahrens erforderlich.
Schlagworte
Führungsgrundsatz, Waffenlehre, Kartenkunde
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Gesetzesnummer
20007750
Dokumentnummer
NOR40137360
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