Begrenzung des Kondensat(Teer)-Gehalts im Zigarettenrauch
§ 4.
(1) Der Kondensat(Teer)-Gehalt im Rauch von Zigaretten darf ab 31. Dezember 1995 15 mg pro Zigarette, ab 31. Dezember 1997 12 mg pro Zigarette nicht überschreiten.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und auf die internationale Vergleichbarkeit der Meßergebnisse im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des Kondensat(Teer)-Gehalts vorzuschreiben.
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