Registrierungspflichten für Tierhalter
§ 4
(1) Der Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer und Kommunikationsdaten, soweit vorhanden, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zur eindeutigen Identifikation des Tierhalters mitzuteilen, darf aber nicht im VIS gespeichert werden. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist ein Tierhalter, der Schafe oder Ziegen zur Schlachtung für den Eigenbedarf erwirbt und innerhalb von längstens acht Stunden ab der Übernahme schlachtet.
(2) Der Verantwortliche für Betriebe gemäß Abs. 1 hat die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 1 anzeigepflichtigen Tierart dem Betreiber des VIS bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen.
(3) Der Tierhalter von Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel im Sinne dieser Verordnung hat Angaben gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 TSG jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer und Kommunikationsdaten, soweit vorhanden, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zur eindeutigen Identifikation des Tierhalters mitzuteilen, darf aber nicht im VIS gespeichert werden.
(4) Der Verantwortliche für Tierhaltungen gemäß Abs. 3 hat die Aufgabe der Haltung einer gemäß Abs. 3 anzeigepflichtigen Tierart der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 entsprochen.
(5) Meldepflichtige gemäß Abs. 1 und 3 haben Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen innerhalb von 14 Kalendertagen entweder direkt beim Betreiber des VIS oder – soweit es Landwirte betrifft – mit dem dafür vorgesehenen INVEKOS-Bewirtschafterwechselformular bei den Landwirtschaftskammern (auch auf Bezirksebene) zu melden. Die Landwirtschaftskammern haben die Formulare beziehungsweise die Daten an den Betreiber des VIS beziehungsweise an die AMA weiter zu leiten.
(6) Die Anzeigepflicht nach Abs. 3 wird auch durch die Erstattung der Anzeigen nach § 6 der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 309/2007, sowie nach § 25 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2008, erfüllt.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Meldungen gemäß Abs. 3, 4 und 6 unverzüglich ins VIS einzutragen.
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