§ 4 TKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Kurztitel

Textilkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 890/1993

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

05.09.2012

Verantwortlichkeit

§ 4

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.

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