Kurztitel
Textilkennzeichnungsverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 890/1993
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
05.09.2012
Verantwortlichkeit
§ 4
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.
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