Aufzeichnungen
§ 4
(1) Zucht- und Liefereinrichtungen müssen Aufzeichnungen über Anzahl und Art der verkauften oder gelieferten Tiere, deren Verkaufs- oder Lieferdatum sowie über Namen und Anschrift des Empfänger führen; desgleichen sind Anzahl und Art der in der betreffenden Zucht- oder Liefereinrichtung verendeten Tiere zu verzeichnen.
(2) Jede für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes zuständige Behörde schreibt die Form der Aufzeichnungen vor, die von der für die in Abs. 1 genannten Einrichtungen verantwortliche Person geführt und zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang nach dem Datum der letzten Eintragung aufzubewahren und werden von der zuständigen Behörde regelmäßig wenigstens einmal jährlich überprüft.
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