§ 4 Tierschutz – Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.2013

Strafbestimmungen

§ 4.

(1) Wer gegen die Bestimmungen der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er einem Tier entgegen § 5 TSchG ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen eine Bestimmung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen dieses Bundesgesetzes verstößt oder gegen auf dieses Bundesgesetz gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

(4) Nach Abs. 1 bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht und Weisung unterstehende Person den im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union, diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl sie bzw. er die Tat hätte verhindern können.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3, sofern sie nicht nach § 21 Abs. 1a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden der Beschuldigten bzw. des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der betroffenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres bzw. seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß § 35 TSchG von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Beanstandete bzw. den Beanstandeten, absehen; sie haben die Täterin bzw. den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20008316

Dokumentnummer

NOR40148700

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