Verbot des Verkehrs mit verarbeiteten tierischen Proteinen
§ 4.
(1) Das Inverkehrbringen, der Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind, ist verboten.
(2) Das in Abs. 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte gemäß § 3 Abs. 2.
(3) Der Verwendungszweck von verarbeiteten tierischen Proteinen ist beim Inverkehrbringen, beim Handel, bei der Einfuhr aus Drittländern und bei der Ausfuhr in Drittländern zu deklarieren; nicht deklarierte verarbeitete tierische Proteine gelten als vom Verbot des Abs. 1 erfasst.
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