§ 4.
(1) Die Gemeinde hat die bei ihr eingelaufenen Anzeigen unverzüglich im kürzesten Wege an die zuständige Tierkörpersammelstelle weiterzuleiten.
(2) Die Gemeinde ist zur Überwachung der rechtzeitigen Abholung der Gegenstände berufen.
(3) Die Schlachthoftierärzte und die Fleischbeschauer haben anläßlich der Vieh- und Fleischbeschau die gemäß § 2 Abs. 1 lit. b abzuliefernden Gegenstände in der Spalte Anmerkungen der Vormerkbücher über die Vieh- und Fleischbeschau einzutragen.
Schlagworte
Viehbeschau
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10010315
Dokumentnummer
NOR12130999
alte Dokumentnummer
N8196436085L
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