§ 4 Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1977

§ 4.

(1) Die Gemeinde hat die bei ihr eingelaufenen Anzeigen unverzüglich im kürzesten Wege an die zuständige Tierkörpersammelstelle weiterzuleiten.

(2) Die Gemeinde ist zur Überwachung der rechtzeitigen Abholung der Gegenstände berufen.

(3) Die Schlachthoftierärzte und die Fleischbeschauer haben anläßlich der Vieh- und Fleischbeschau die gemäß § 2 Abs. 1 lit. b abzuliefernden Gegenstände in der Spalte Anmerkungen der Vormerkbücher über die Vieh- und Fleischbeschau einzutragen.

Schlagworte

Viehbeschau

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10010315

Dokumentnummer

NOR12130999

alte Dokumentnummer

N8196436085L

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