Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere
§ 4.
(1) Sämtliche Unterkünfte sind verschlossen zu halten und dürfen nur in Begleitung des Personals betreten werden. Die Fütterung, Tränkung oder anderweitige Versorgung ist durch das Personal zu kontrollieren.
(2) Für Tiere, die besonderer Pflege bedürfen, sind Qualität und Menge des Futters und Trinkwassers sowie allenfalls erforderliche Einschränkungen hinsichtlich der Haltungsbedingungen vom verantwortlichen Leiter oder einem Tierarzt festzulegen.
(3) Allen Tieren ist, über die Zeiten der Fütterung und Reinigung hinausgehend, entsprechend ihrer Art Kontakt zu Menschen zu ermöglichen.
(4) Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere sind ihren besonderen Anforderungen entsprechend zu betreuen.
(5) Hunde, ausgenommen aggressive Hunde, sind in Gruppen zu halten, sofern die räumlichen Möglichkeiten für eine kontrollierte Gruppenhaltung vorliegen.
(6) Neu aufgenommene Tiere sind unverzüglich entweder in einem abgesonderten Bereich oder in einer zur Eingewöhnung geeigneten Ruhezone unterzubringen. Offensichtlich gesunde Tiere sind ehestmöglich, jedoch jedenfalls innerhalb von drei Tagen nach ihrer Aufnahme einer Erstuntersuchung durch einen Tierarzt zu unterziehen. Ein Kontakt mit anderen Tieren ist erst dann zu ermöglichen, wenn diese Tiere tierärztlich untersucht, entsprechend versorgt und als frei von ansteckenden Krankheiten befunden worden sind.
(7) Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind dem Tierarzt allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres vorzulegen.
(8) In angemessenen Zeitabständen ist eine umfassende tierärztliche Untersuchung aller untergebrachten Tiere vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20003822
Dokumentnummer
NOR40059940
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