Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Meterware, die vor dem 1. Jänner 1976 und für die übrigen Textilerzeugnisse, die vor dem 1. Juli 1976 vom Erzeuger oder Importeur unmittelbar an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer geliefert werden.
(3) Bei Lieferung von vor dem 15. September 1975 hergestellten oder importierten Textilerzeugnissen an Letztverbraucher und Wiederverkäufer kann
- a) bei Meterware, die nach dem 31. Dezember 1975 und
- b) bei den übrigen Textilerzeugnissen, die nach dem 30. Juni 1976 geliefert werden,
die Anbringung der Textilpflegekennzeichnungssymbole auch in anderer Weise als dauerhaft am oder im Textilerzeugnis erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)