Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 49/2019).
§ 4.
Die Bereitschaftsentschädigung nach § 17b Gehaltsgesetz 1956, wird wie folgt festgelegt:
- Für einen Werktag € 27,-
- Für einen Sonn- und Feiertag € 43,-
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019
Gesetzesnummer
20010099
Dokumentnummer
NOR40199764
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