§ 4 TÄKamG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Amtshilfe

§ 4.

(1) Die Organe von Behörden, anderen Kammern und sonstigen zur Berufsvertretung berufene Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Trägern der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Tierärztekammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten sind die Organe der Tierärztekammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Einrichtungen verpflichtet.

(2) Die Tierärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 213/2011 , ABl. Nr. L 59 vom 4.3.2011 S. 4, erforderlichen Auskünfte im Rahmen der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit – nach Möglichkeit unter Nutzung des internetgestützten Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission – zu erteilen und einzuholen.

(3) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 2 umfasst Informationen betreffend Tierärztinnen und Tierärzte, die in Österreich

  1. 1. in die Tierärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des tierärztlichen Berufes auswirken könnten, sowie
  2. 2. den tierärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Tierärztin oder Tierarzt erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

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