Lehrabschlußprüfung Gliederung
§ 4.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde und Fachrechnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Systemgastronomiefachmann oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
10008010
Dokumentnummer
NOR12090942
alte Dokumentnummer
N5199853862L
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