§ 4 SVRG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2022

2. Teil

Spitzenzeiten Ermittlung der Spitzenzeiten

§ 4.

(1) Die Spitzenzeiten werden nach dem folgenden Verfahren ermittelt:

  1. 1. Für den gesamten Zeitraum gemäß Z 3 werden tagesweise Zeitfenster ermittelt, in denen der Bruttostromverbrauch im Zeitraum von 1. Dezember bis 31. März der Jahre 2017 bis 2022, ausgenommen Dezember 2022, durchschnittlich am höchsten war.
  2. 2. Als Spitzenzeiten werden täglich jene Stunden innerhalb der gemäß Z 1 festgelegten Zeitfenster ermittelt, in denen der Bruttostromverbrauch, der voraussichtlich nicht mit Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird, am höchsten ist.
  3. 3. Die Spitzenzeiten müssen insgesamt mindestens 10 % aller Stunden des Zeitraums zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. März 2023 entsprechen.

(2) Bei der Ermittlung der Spitzenzeiten kann auf Basis von Vergangenheitswerten ein Grenzwert für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen festgelegt werden, bei dessen Unterschreitung die jeweilige Stunde jedenfalls den Spitzenzeiten zu zuordnen ist. Der Grenzwert kann täglich angepasst werden, um die Senkung des Bruttostromverbrauchs gemäß Abs. 1 bestmöglich zu erreichen.

(3) Die gemäß Abs. 1 ermittelten Spitzenzeiten und die zugrundeliegende Berechnung sind im Internet zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012139

Dokumentnummer

NOR40250022

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