§ 4 StZRegBehV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Mit der Anwendbarkeit der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, BGBl. II Nr. 240/2022, außer Kraft getreten (vgl. § 13 StZRegBehV iVm BGBl. II Nr. 340/2023).

Verwendung der Personenbindung

§ 4.

 Die Personenbindung darf nur mittels der von der Stammzahlenregisterbehörde bezeichneten technischen Bürgerkarten-Schnittstelle an Datenanwendungen weitergegeben werden. Die Beschreibung dieser Schnittstelle ist von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet zu veröffentlichen und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20006487

Dokumentnummer

NOR40110955

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